§ 22 StudPlVergVO LSA - Übergangsregelungen für das zentrale Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/23 werden in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen.

(2) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/23 keine Anwendung.