§ 188 LVwG - Grundsätze der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Personenbezogene Daten können gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Eine erneute Speicherung, eine Veränderung oder eine Nutzung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig ist.
(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrundeliegen.
(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
(4) Gespeicherte personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung genutzt werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Diese Daten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren. Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.