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§ 46 LKHG M-VStaatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

(1) Die Anerkennung der Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a Buchstabe a bis k des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf Antrag durch den Sozialminister erteilt. Dies gilt nicht, soweit es sich um öffentliche Schulen handelt.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die nachstehenden personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Gewährleistung der Qualität der Ausbildung ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1.
    fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und die notwendigen Lehr- und Lernmittel vorhanden sind,
  3. 3.
    eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird,
  4. 4.
    die Leitung der Ausbildungsstätte einer hierfür besonders geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen übertragen wird und
  5. 5.
    die Angliederung an oder die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren geeigneten Krankenhäusern oder entsprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildungsanteile gewährleistet ist.

(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(4) Der Sozialminister kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen nach Absatz 2 regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Mindestanzahl, die Qualifikation und die praktische Berufserfahrung der Lehrkräfte und Ausbilder sowie die Eignungsvoraussetzungen für die Leitung einer Ausbildungsstätte,
  2. 2.
    die Mindestanzahl, die Größe und die Einrichtung der für einen geordneten Ausbildungsbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten.