§ 110 HPVG - Übergangsregelungen für bestehende Personalvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
Die am 5. April 2023 bestehenden Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2024. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.