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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 8 SozhiDAV - Weiterverwendung der Antwortdatensätze

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Amtliche Abkürzung
SozhiDAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-24

(1) 1Die von der Vermittlungsstelle den Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Antwortdatensätze dürfen in das Fachverfahren übernommen werden. 2Sie sind durch die Träger der Sozialhilfe zu überprüfen.

(2) 1Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind die Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. 2Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, so dürfen die Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Fachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu überprüfen und überzahlte Beträge zurückzufordern.