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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

Art. 82 LV

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung
LV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
100

(1) Beschlüsse des Landtags, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung. Das Gleiche gilt für Beschlüsse des Landtags, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. Die Deckung muss gesichert sein.

(2) Die Regierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschlussfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat die Regierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.