§ 3 GFRG - Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 605-1
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 30.000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. I S. 821), bis zu 60.000 Euro jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zu Grunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 25.000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), bis zu 50.000 Euro jährlich entfallen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.