Art. 32 BayStatG - Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie nicht bereits nach § 5 Satz 1 ZensG 2011 auskunftspflichtig sind, übermitteln dem Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von zwei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1c ZensG 2011 auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapiteln.