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Art. 32 BayStatG - Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie nicht bereits nach § 5 Satz 1 ZensG 2011 auskunftspflichtig sind, übermitteln dem Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von zwei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1c ZensG 2011 auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapiteln.