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§ 26 SparkGJahresabschluss, Entlastung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
7621.4

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes im Auftrag des Ministeriums der Finanzen geprüft (Jahresabschlussprüfung). Das Ministerium der Finanzen kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem Ministerium der Finanzen vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen kann. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen dem Gewährträger vorgelegt.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn das Ministerium der Finanzen bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind.

(5) Über die Entlastung des Verwaltungsrates beschließt die Vertretung des Gewährträgers.