§ 16 LNatSchG - Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) § 27 BNatSchG gilt nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
- 1.
zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmäler enthalten und
- 2.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,
zu Naturparken erklären.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.