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§ 16 LNatSchG - Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) § 27 BNatSchG gilt nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die

  1. 1.

    zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmäler enthalten und

  2. 2.

    sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.