Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
(Beschussverordnung - BeschussV) (1)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Amtliche Abkürzung
BeschussV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7144-2-1

Vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)

Zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), von denen § 14 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und des § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern, soweit Schussapparate betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in Bezug auf § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
Prüfverfahren1
Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern2
Mindestzustand des Prüfgegenstandes3
Zurückweisung vom Beschuss4
Instandsetzungsbeschuss5
Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung6
Abschnitt 2
Verfahren der Beschussprüfung
Antragsverfahren7
Überlassung von Prüfhilfsmitteln8
Aufbringen der Prüfzeichen9
Bescheinigung über das Beschussverfahren10
Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition
Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate11
Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen12
Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist13
Beschaffenheit pyrotechnischer Munition14
Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte15
Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten16
Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten17
Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung
Antragsverfahren18
Zuständigkeit und Zulassungsbescheid19
Zulassungszeichen20
Bekanntmachungen21
Abschnitt 5
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe22
Überprüfung im Einzelfall23
Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate24
Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen25
Abschnitt 6
Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
Zulässige und nicht zulässige Munition26
Abweichungen von den Maßtafeln27
Abschnitt 7
Zulassung von Munition
Begriffsbestimmungen28
Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition29
Antragsverfahren30
Prüfmethoden31
Form der Zulassung32
Fabrikationskontrolle33
Behördliche Kontrollen34
Überprüfung im Einzelfall35
Bekanntmachung36
Ausnahmen37
Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
Verpackung von Munition38
Kennzeichnung der Verpackungen und Munition39
Lagerung von Munition40
Abschnitt 9
Beschussrat
Beschussrat41
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten43
Anlagen
Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des GesetzesAnlage 1
Beschusszeichen, PrüfzeichenAnlage 2
Prüfvorschriften für Patronen- und KartuschenmunitionAnlage 3
Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten ReizstoffeAnlage 4
Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5Anlage 5
Ermittlung der Bewegungsenergie der GeschosseAnlage 6

(1) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.