Versionsverlauf


  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 FAG - Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

Die nach § 12 Absatz 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten bereitgestellten Mittel werden über einen einheitlichen Flächenfaktor je Kreisstraßenkilometer eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt verteilt. Die Höhe des Flächenfaktors errechnet sich aus der Division der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten durch die gesamten Kreisstraßenkilometer.