§ 30a ZDG - Pflichten des Vorgesetzten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.