§ 8 HWBG - Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach den §§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.