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§ 15 DSchG - Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle befristet zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.