§ 9 GOLT - Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:

  1. 1.
    Innen- und Rechtsausschuss
  2. 2.
    Finanzausschuss
  3. 3.
    Bildungsausschuss
  4. 4.
    Umwelt- und Agrarausschuss
  5. 5.
    Wirtschaftsausschuss
  6. 6.
    Sozialausschuss
  7. 7.
    Petitionsausschuss
  8. 8.
    Europaausschuss.

Der Landtag kann die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen.

(2) Für einzelne Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden.