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§ 30 NJG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    sich als von einer Stelle in Niedersachsen allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für eine Sprache bezeichnet oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, ohne insoweit nach § 22a Abs. 2 berechtigt zu sein, oder

  2. 2.

    sich als von einer Stelle in Niedersachsen ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, ohne insoweit nach § 25 Abs. 3 berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Abs. 1 GDolmG ist die Staatsanwaltschaft.