§ 114 HSchG - Kreis- und Stadtelternbeiräte

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, getrennt nach Schulformen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.

(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat besteht aus höchstens neunzehn Mitgliedern. Ihm gehören an

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Grundschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hauptschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sonderschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Realschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gymnasien,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der beruflichen Schulen
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ersatzschulen
sowie weitere acht Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Bereich der Hauptschulen, der Sonderschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen und der beruflichen Schulen, die auf die einzelnen genannten Schulformen im Verhältnis ihrer Schülerzahlen im Landkreis, in der kreisfreien Stadt oder in der kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt werden.

(3) Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder für jeden Vertreter einer Schulform drei, für Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen in das Amt nachrücken.

(4) Sind eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Schulformen in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nicht vertreten, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirats und die Zahl der Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter entsprechend.

(5) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

(6) An den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte nehmen Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamte als Vertreterinnen oder Vertreter des Staatlichen Schulamtes sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisausschusses der Landkreise oder des Magistrats der kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, teil. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Aus besonderen Gründen kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat allein beraten.

(7) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn das Staatliche Schulamt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

(8) Bei der Beratung von Angelegenheiten der Sonderschulen und der beruflichen Schulen sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei zusätzliche Vertreterinnen oder Vertreter dieser Schulformen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme hinzugezogen werden.