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§ 57d GO - Abwahl

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es

  1. 1.
    eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder
  2. 2.
    eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 25 v.H. der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß.

(2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens ein Drittel der Zahl der Wahlberechtigten betragen muß. Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuß die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.