§ 119 HSchG - Anhörungsbedürftige Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten, über Einrichtung der Schulräume, über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.
(2) 1In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118 Abs. 2 entsprechend. 2Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.