§ 158 BRAO - Außer-Kraft-Treten des Verbotes

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  1. 1.
    wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
  2. 2.
    wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Ehrengericht abgelehnt wird.