§ 46 KWO - Stimmabgabe bei Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung für jede Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung und des Auszugs aus dem Wählerverzeichnis (§ 16 Abs. 2) oder der weiteren Ausfertigung des Wählerverzeichnisses (§ 43 Satz 3) festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden.

(3) Danach geht der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Wohnung. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung festgestellt und die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt hat, legt der Wähler den Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands dies gestattet hat.

(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.
    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
  2. 2.
    den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, sodass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,
  3. 3.
    den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder
  4. 4.
    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, die Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.