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§ 834 ZPO - Keine Anhörung des Schuldners

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.