§ 834 ZPO - Keine Anhörung des Schuldners
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.