Art. 14 PAG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) 1Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. 1.

    eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

  2. 1a.

    trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen,

  3. 2.

    dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht oder

  4. 3.

    dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.

2Art. 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,

  2. 2.

    die Aufnahme von Lichtbildern,

  3. 3.

    die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

  4. 4.

    Messungen.