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§ 71 LRiG - Erlöschen und Ruhen des Amts

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfallt,
  2. 2.
    der Richter aus dem Gerichtszweig, nur den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. 3.
    der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
  4. 4.
    der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.