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§ 1482 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. 3Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.