§ 1482 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. 3Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.