§ 105g GewO - Ausdehnung auf andere Gewerbe
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
1Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (1) mit Zustimmung des Bundesrates auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. 2Diese Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen. 3Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung.