§ 83a HSchG - Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Schulen nach § 83 Abs. 1 zulässig ist, darf auch im Rahmen digitaler Anwendungen erfolgen, wenn
- 1.
diese durch das Kultusministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle geprüft und den Schulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden, oder
- 2.
die Schule diese selbstständig einführt und als Verantwortliche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet.
(2) Den Schulen können zentrale landeseigene elektronische Schulverwaltungsverfahren bereitgestellt werden; dabei kann die Nutzung einzelner Verfahren für verpflichtend erklärt werden.
(3) Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.