Art. 103 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.