Versionsverlauf


  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 76 HeilBG - Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Der Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann

  1. 1.

    vom Vorstand der Landeskammer oder

  2. 2.

    von jedem Kammermitglied gegen sich selbst

gestellt werden.

(2) Der Vorstand der Landeskammer hat in dem Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

(3) Ein Kammermitglied kann bei dem Berufsgericht die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten.