§ 141 GOLT - Einberufung zur ersten Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).