§ 36b BremPolG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 36a Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    es sich um einen Zweck der Gefahrenabwehr handelt und die Daten hierfür erhoben werden dürften oder
  2. 2.
    die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen gilt nicht als Verarbeitung für andere Zwecke.

(3) Personenbezogene Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen zu anderen als den in § 36a Abs. 1 genannten Zwecken nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(4) Personenbezogene Daten, die

  1. 1.
    ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert,
  2. 2.
    zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder
  3. 3.
    auf Grund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben

worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Aufklärung einer der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder solcher Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Sie kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten, die er im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person anzunehmen ist, dass sie weitere Straftaten begehen wird und die Speicherung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 28 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Personen. Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(6) Sind personenbezogene Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden, so ist deren Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Schutz der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz tätigen Personen zulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung mit dem Einsatz technischer Mittel zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz in einer Wohnung tätigen Person erhoben worden sind, ist nur zu den in Satz 1 genannten anderen Zwecken zulässig und bedarf der richterlichen Anordnung. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Speicherung von personenbezogenen Daten in einer Datei nach § 36a Abs. 4.

(7) Absatz 6 ist auf die Speicherung, Veränderung oder Nutzung nach anderen Rechtsvorschriften erhobener personenbezogener Daten entsprechend anzuwenden, wenn erkennbar ist, dass die Daten mit Mitteln oder Methoden erhoben wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind. Die verarbeitende Stelle ist nicht verpflichtet, die Art und Weise der Datenerhebung zu ermitteln.

(8) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2) und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 31 Abs. 3), ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Satz 1 ist auch auf die Veränderung und Nutzung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten anzuwenden, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 erhoben worden sind, wenn die Dateien für länger als sechs Monate eingerichtet werden.

(9) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, dürfen nur genutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften der Strafprozessordnung für diesen Zweck hätten erhoben werden dürfen.