§ 82 POG - Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Landespolizeischule
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und die Landespolizeischule sind für die Aus- und Fortbildung der Polizei zuständig, soweit diese Aufgaben nicht durch den Minister des Innern und für Sport der Bereitschaftspolizei zugewiesen werden.