§ 1 RAVG - Aufgaben und Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer ist ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.