§ 40 SGB VIII - Krankenhilfe
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. 2Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.