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§ 32 LBauO - Dächer

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Die Bedachung muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

  1. 1.

    einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

  2. 2.

    von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

  3. 3.

    von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

  4. 4.

    von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen zur Hälfte eingerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.

    lichtdurchlässige Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen,

  2. 2.

    Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

  3. 3.

    Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nicht brennbaren Baustoffen,

  4. 4.

    Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und begrünte Bedachungen zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

(5) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach, waagrecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt von innen nach außen feuerhemmend und ohne Öffnungen herzustellen.

(6) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 2 und 3.

(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen 1,25 m entfernt sein

  1. 1.

    Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche, wenn die Brandwände oder Gebäudetrennwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,

  2. 2.

    Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch Wände nach Nummer 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.

(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

(9) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.