§ 22 SächsHSFG - Rechte und Pflichten der Studenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Jeder Student hat das Recht,
- 1.
die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
- 2.
die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung vom Dekan und vom Rektorat einzufordern,
- 3.
den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,
- 4.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.
(2) Jeder Student hat die Pflicht,
- 1.
die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
- 2.
sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).