§ 63d SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die §§ 63b, 81c, 86 Abs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Ort der Verwendung zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten § 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die Entscheidung, ob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.