Art. 33 BayAbfG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Amtliche Abkürzung
BayAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-2-1-U

Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit mindestens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    getrennt bereitgestellte Abfälle entgegen dem Verbot des Art. 6 an sich nimmt,
  2. 2.
    entgegen den Verboten des Art. 14 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt,
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20 Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Art. 31 Abs. 2 zuwiderhandelt.