Art. 33 BayAbfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit mindestens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.getrennt bereitgestellte Abfälle entgegen dem Verbot des Art. 6 an sich nimmt,
- 2.entgegen den Verboten des Art. 14 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt,
- 3.einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20 Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Art. 31 Abs. 2 zuwiderhandelt.