§ 64 LFischG - Weitergeltung alter Fischereischeine
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Die vor Inkrafttreten des Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.