§ 61a GO LT - Beschlussfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Stellt das Präsidium eine außergewöhnliche Notlage fest, so ist der Landtag abweichend von § 61 beschlussfähig, wenn mindestens 23 Mitglieder des Landtages anwesend sind, es sei denn, die Fraktionen und Gruppen sind bei der Abstimmung nicht entsprechend ihrem Stärkeverhältnis repräsentiert und eine benachteiligte Fraktion oder Gruppe rügt dies bis zur Eröffnung der Abstimmung oder ist mit keinem Mitglied vertreten. Eine Fraktion oder Gruppe, die mit keinem Mitglied vertreten ist, kann der Präsidentin oder dem Präsidenten auf geeignete Weise vor Eröffnung der Abstimmung mitteilen, dass die Abwesenheit ihrer Mitglieder der Beschlussfähigkeit nicht entgegensteht. Ist auch das Präsidium nicht beschlussfähig, kann die außergewöhnliche Notlage durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit den Vizepräsidenten festgestellt werden. Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Anwesenheit im Landtag gehindert, übermittelt sie oder er die Entscheidung auf geeignete Weise der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Eine außergewöhnliche Notlage liegt vor, wenn eine nicht nur unerhebliche Anzahl der Mitglieder des Landtages aufgrund einer außergewöhnlichen Gefahren- oder Schadenslage, wie Pandemien, Naturkatastrophen, Eintritt des Verteidigungsfalls, daran gehindert ist, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.
(2) Die Geschäftsordnung kann durch die gemäß Absatz 1 reduzierte Besetzung des Landtages nicht geändert werden.
(3) § 61a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.