§ 55 LPVG - Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat (Stufenvertretungen)
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte. Mittelbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Die Stufenvertretung besteht
bis zu 3.000 | in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
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bei 3.001 bis 5.000 | in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
bei 5.001 und mehr | in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
(3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 33, 34 Abs. 1 bis 4, §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, §§ 42 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 47a, 48 und 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.
§ 12 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung errichtet ist, sowie für die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten.
- 2.
Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen, die Beschäftigte einer nachgeordneten Dienststelle sind, dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Personalangelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken.
- 3.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 tritt an die Stelle der Frist von sechs Arbeitstagen die Frist von zwölf Arbeitstagen.
- 4.
§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß beim Bezirkspersonalrat die Bezirksschwerbehindertenvertretung, die für die Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat gebildet ist, zuständig ist, zu beteiligen ist; dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Hauptpersonalrat.
- 5.
Der für die Reisekostenvergütungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 maßgebende Dienstort ist der Sitz der Dienststelle, der das Mitglied der Stufenvertretung angehört.
- 6.
Der Vorsitzende kann im schriftlichen Verfahren beschließen lassen. Die Beschlussfassung muss in einer Sitzung der Stufenvertretung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
(4) Die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen bestellen auf Ersuchen des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch.