§ 46 BerlHGZusammensetzung und Stimmrecht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Mitwirkung der Gruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.
(2) Die Professoren und Professorinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professoren und Professorinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
(3) Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professoren und Professorinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto).
(4) In den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung sind alle Mitgliedergruppen zu beteiligen, keine Gruppe gemäß § 45 Abs. 1 darf allein über die Mehrheit der Sitze verfügen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Näheres regelt die Grundordnung.
(5) In Angelegenheiten, die die Berufung von Professoren und Professorinnen unmittelbar berühren, haben die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kein Stimmrecht; sie wirken beratend mit.
(6) An Leistungsbewertungen bei Habilitationen und Promotionen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur habilitierte bzw. promovierte Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken. Die beratende Mitwirkung von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.
(7) Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen Frauen angemessen beteiligt werden.