§ 205 LBG - Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Polizeivollzugsbeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten der Ordnungspolizei, der Gendarmerie, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei.
(2) Welche Beamten im einzelnen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.