§ 31 StrG - Schutzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.
(2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten.