§ 46 StrG - Straßenbaubehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Untere Straßenbaubehörde für Bundesfernstraßen und Landesstraßen sind die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen.

(2) Bei sonstigen öffentlichen Straßen, für welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, werden die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde von dem Verwaltungsorgan der Körperschaft oder Anstalt wahrgenommen. Ist ein anderer Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen, so gilt Abs. 1.

(3) Obere Straßenbaubehörde ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen.

(4) Oberste Straßenbaubehörde ist der für den Straßenbau zuständige Minister.

(5) Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde, soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde.

(6) Die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerien oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung, den Zusammenschluss, die Auflösung, die Bildung von Außenstellen, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der für das Straßen- und Verkehrswesen zuständigen Ämter.