§ 8 BerlHG - Studienreform
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass
- 1.
das Studium interdisziplinär und projektbezogen unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft und Praxis angelegt wird,
- 2.
die Studieninhalte den Studenten und Studentinnen breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
- 3.
die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
- 4.
die Studenten und Studentinnen befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
- 5.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.
Die Hochschulen berichten der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens alle drei Jahre über Erfahrungen und Ergebnisse von Reformversuchen.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen, insbesondere stellen sie die didaktische Fort- und Weiterbildung ihres hauptberuflichen Lehrpersonals sicher.