§ 64 SächsPersVG - Stufenvertretungen und Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, in den Behörden der Mittelstufen Bezirks-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und in den obersten Dienstbehörden Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 58 bis 63 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.