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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 21 NStGHG - Kosten und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) Erweist sich die Anklage in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 als unbegründet, so sind der Betroffenen oder dem Betroffenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.