Versionsverlauf

§ 12c FVG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.

(3) In besonders schweren Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein besondere schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.
    das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verbirgt,
  2. 2.
    bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Schußwaffe bei sich führt oder
  3. 3.
    bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde.